Können meine geliebten Haustiere meine Erben werden?

Marwin H. Roth, Rechtsanwalt

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Es gibt zahlreiche Menschen, insbesondere alleinstehende Menschen, die ein besonders inniges Verhältnis zu ihren Haustieren unterhalten. Gerade ältere Menschen finden in ihren Haustieren oft die einzigen Lebewesen, die ihnen durch die Nähe ein Gefühl der Zuneigung schenken.

Es liegt deshalb nahe, dass viele Menschen, gerade ältere Menschen sich erheblich Gedanken darüber machen, was mit ihrem geliebten Haustier oder den Haustieren geschieht, wenn sie versterben.

So könnte man logisch auf den Gedanken kommen, dass man sein Haustier als Erben einsetzen will. Geht das?

Um erben zu können, muss man eine rechtsfähige Persönlichkeit sein. Dies kann entweder ein Mensch, aber auch eine Gesellschaft, ein Verein oder eine sonstige juristische Person sein. Ein Tier kann deshalb nicht als Erbe eingesetzt werden. Würde also ein Tier im Testament als Erbe eingesetzt werden, wäre diese Erbeinsetzung unwirksam und würde möglicherweise dazu führen, dass stattdessen die gesetzliche Erbfolge eintritt, obwohl der Erblasser etwas völlig anderes wollte.

Kann man dennoch ein Tier im Zuge des Erbes versorgen? Ja, das ist möglich, weist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Marwin H. Roth aus Saarbrücken hin. Man muss nur einen Umweg gehen. So kann man eine bestimmte Person als Erbe einsetzen und diesem Erben zur Auflage machen, das Tier oder die Tiere in den eigenen Haushalt zu übernehmen und zu versorgen oder Sorge dafür zu tragen, dass die Tiere an anderer Stelle persönlich optimal versorgt werden.

Es kann festhalten werden, dass das Vermögen des Erbes oder ein Teil des Erbes dann von dieser Person für die optimale Versorgung des Tieres oder der Tiere eingesetzt werden muss, d.h. Futter, Unterbringung, Sparziergänge, natürlich auch Tierarztkosten. Dies sind keine Einzelfälle, sondern es kommt häufiger vor, dass solche Lösungen praktiziert werden, erklärt der Saarbrücker Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth.

Nur müssen solche Regelungen juristisch sauber und klar formuliert sein. Es sollte auch eine Kontrolle stattfinden, ob die Auflagen des Erblassers von demjenigen, der entweder als Erbe oder auch als Vermächtnisnehmer mit der Tierversorgung und finanziellen Mitteln ausgestattet wurde, diese Mittel entsprechend einsetzt. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass Sanktionen vom Erblasser verfügt werden, wenn ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer sich nicht an diese Auflagen, die der Erblasser ihm machte, hält. Man könnte so einen Beauftragten testamentarisch benennen, der diese Kontrolle vornimmt, ggf. einen Testamentsvollstrecker. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, solche Versorgungen von Haustieren, die dem Erblasser sehr am Herzen liegen, sicherzustellen. Man darf nur keine formellen Fehler begehen, weil in Fällen fehlerhafte Testamente dann nicht das erreicht wird, was der Erblasser wollte. Der Saarbrücker Fachanwalt für Erbrecht, Marwin H. Roth empfiehlt daher sich qualifizierten erblichen Rat einzuholen, den am besten ein Fachanwalt für Erbrecht aufgrund der beruflichen Praxis Erfahrungen erteilen kann.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
Marwin H. Roth, Saarbrücken,
auch zertifizierter Testamentsvollstrecker AGT

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