Wie sichern sich Unverheiratete im Todesfall ab?

Marwin H. Roth, Rechtsanwalt

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Immer mehr Paare entschließen sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht zu heiraten. Meistens denken die Paare nicht an die Möglichkeit, dass man selbst oder der andere Partner sterben könnte.
Bei unverheirateten Paaren gibt es z.B. keine Versorgung aus der Rente des Verstorbenen. Solche Versorgungen durch Witwenrente oder Witwerrente fallen nur unter bestimmten Umständen bei verheirateten Paaren an. Deshalb kann man durchaus darüber nachdenken, ob man den jeweils anderen durch eine Risikolebensversicherung oder eine Kapitallebensversicherung, die man vernünftigerweise aus steuerlichen Gründen über Kreuz abschließt, sich beiderseits absichert. Über Kreuz versichern bedeutet, dass der männliche Partner der Lebensgemeinschaft eine Lebensversicherung auf die Partnerin abschließt und er auch die Beiträge bezahlt, und umgekehrt. Wenn derjenige, der die Beiträge bezahlt, auch Versicherungsnehmer ist, das sogenannte versicherte Risiko der andere Partner ist, kann man sich auf diese Weise ohne größere steuerliche Belastung eine gewisse Versorgung sichern. Außerdem führt dies dann auch dazu, dass im Todesfall keine Pflichtteilslasten für solche Leistungen anfallen können. Der Vermögensanspruch ist nämlich ausschließlich bei demjenigen entstanden, der der Versicherungsnehmer ist und auch die Beiträge bezahlt, und nicht bei dem, der versichert wurde.
Weiter ist natürlich unabdingbar, dass unverheiratete Paare jeweils jeder für sich ein eigenes Testament schreiben, in dem einer möglicherweise den anderen Partner als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzt. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Eheleute errichten. Auch dies wird mitunter falsch gemacht.
Wie der Saarbrücker Erbrechtsspezialist, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Marwin H. Roth, aus seiner Praxis mitteilt, häufen sich die Fälle, in denen sich unverheiratete Paare unvernünftigerweise zu Lebzeiten nicht für den Todesfall vorbereitet haben. Gerade bei unverheirateten Paaren gibt es keine gesetzlichen Regeln, weder im Erbrecht, noch zur Versorgung, wenn der andere verstirbt.
Entschließen sich unverheiratete Paare beispielsweise eine Eigentumswohnung oder ein Haus zu kaufen, wird zudem dringend empfohlen, dass diese eine schriftliche Partnerschaftsvereinbarung miteinander schließen, die insbesondere den Fall auch regelt, was passiert, wenn eine solche Beziehung scheitert, d. h. man sich trennt, gemeinsame Schulden aufgenommen hat oder einer von beiden wesentlich höhere finanzielle Beiträge für eine Immobilie geleistet hat, als der andere. Auch sind bei solchen Vermögenseinsätzen wie Immobilienkäufen bei der Todesfallabsicherung vernünftigerweise steuerliche Aspekte zu beachten, die man von vornherein berücksichtigen muss. Wird dies nicht von Anfang an mitbedacht, können erhebliche steuerliche Nachteile auf die einzelnen Partner zukommen, wenn einer verstirbt oder es zu einer Trennung kommt.
Rechtsanwalt Marwin H. Roth empfiehlt deshalb unverheirateten Paaren, nicht einfach weiter Entscheidungen und Regelungen vor sich her zu schieben, sondern durch konsequente fachlich qualifizierte Beratung vorzubeugen. Ist das Kind erst in den Brunnen gefallen, ist die Rettung meist teuer und oftmals erfolglos.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
Marwin H. Roth, Saarbrücken,
auch zertifizierter Testamentsvollstrecker AGT

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